Allgemeine Geschäftsbedingungen und Richtlinien zur Werbung
nachfolgend: AGB-WerbeRL

Für die Vermarktung von Werbeflächen

  • im Rundfunk über DAB+
  • zeitgleiches lineares Livestreaming
  • digitale Abrufe oder
  • sonstige digitale und analoge Flächen

Stand: 20.02.2023

 

ad.audio GmbH
Kehrwieder 8-9
20457 Hamburg

E-Mail: info@ad.audio
Phone: +4989 2442989 21

nachfolgend „ad.audio“ genannt

 

 

Inhaltsverzeichnis

     

0.     Glossar

1.     Präambel 

2.     Vertragsgegenstand und Vertragspartner 

3.     Angebot, Buchung, Aufschläge

4.     Rücktritt, Kündigung, Compliance, Storno

5.     Entgelte, Zahlung, Rabatt

6.     Material, Abnahme, Nutzungsrechte

7.     Haftung, Gewähr, rechtliche Verantwortlichkeiten

8.     Vertraulichkeit, Messdaten

9.     Schlussbestimmungen

Werbe-Richtlinie

 

 

 

0.     Glossar

 

Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, kommt den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Werberichtlinie enthaltenen Begriffen folgende Bedeutung zu:

  • „Agentur“ ist ein Unternehmen, das von einer Partei zur Vermittlung von Leistungen beauftragt oder bevollmächtigt wird. Agenturen können einzelne Kunden oder Produkte vermitteln, aber auch Kunden-Gruppen oder Produktpakete. Über den Auftrag oder die Bevollmächtigung wird ein schriftlicher Nachweis erbracht, dem auch zu entnehmen ist, ob im eigenen oder fremden Namen und auf eigene oder fremde Rechnung gehandelt wird. Für erfolgreiche Vermittlungen erhalten Agenturen eine Provision. Näheres regelt die AGB-WerbeRL. Weiteres siehe unter Provision/AE-Provision.
     
  • „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sind die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die bei Vertragsabschlüssen über Werbeleistungen gelten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden um „Besondere Geschäftsbedingungen“ für Rundfunk, Mediendienste und Internet ergänzt, wobei die besonderen Regelungen des jeweiligen Mediums Vorrang haben. Die „Werberichtlinien“ gehen darüber hinaus auf die Beschaffenheit des Werbemittels und die besonderen Anforderungen an die Veröffentlichung an sich ein, sind substanziell-dinglich.
     
  • „Angebot“ bezeichnet eine freibleibende und unverbindliche Zusammenstellung notwendiger und wesentlicher Inhalte der Vermarktung von zur Verfügung stehenden Werbeflächen durch ad.audio. Durch Unterzeichnung eines „Angebots“ erklärt der Kunde sein „Angebot“ auf Vertragsabschluss zu den niedergelegten Bedingungen. Mit schriftlicher „Auftragsbestätigung“ des Kunden-Angebots durch ad.audio kommt es zur Auftragsannahme und Vertragsabschluss.
     
  • „Auftrag“, siehe „Angebot“, soweit es sich auf die Vermarktung von Werbeleistungen handelt. Unter Aufträge können auch Produktionsaufträge, die Absprache zu Herstellung und Lieferung von Werken (wie Werbespots) fallen.
     
  • Auftragsbestätigung“, siehe „Angebot“. Der Auftragsbestätigung geht das Angebot des Kunden voran. Mit Auftragsbestätigung erfolgt der Vertragsabschluss.
     
  • „Auftragsproduktion“ meint im Rahmen dieser AGB-WerbeRL einen Auftrag oder Vertrag über die Herstellung von Werbematerial oder redaktionellen Beiträgen. Ein Auftragnehmer wird vom Auftraggeber zur Erstellung von Hörfunkspots, Musik/-clips, Interviews, Klammerteilmaterial, Socialspots, Sponsoring, Grafiken (wie Placement), Bildern, Videos usw. oder der Bearbeitung vorbestehender Werke verpflichtet. Mit der Werkherstellung geht die vollständige Einräumung der für die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung des Auftragsgegenstandes erforderlichen zeitlich und territorial unbeschränkten Nutzungsrechte am Werk und den zugrundeliegenden Werken einher. Jegliche Abweichung hiervon ist schriftlich einvernehmlich zu regeln.
     
  • „Besondere Geschäftsbedingungen“, siehe „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
     
  • „Buchungen“ meint die einvernehmliche Belegung bis dahin freier Werbe- und Kommunikationsflächen mit Werbung eines Unternehmens zu bestimmten Zeiten und in dem vom veröffentlichenden Unternehmen vorgegebenen Format. Die  Buchung bedingt einen Vertrag über die Werbeleistung. Je nach Buchungs- Absprache erfolgt die Schaltung der Werbung. Bucht ein Kunde ohne vorherige Absprache direkt bei ad.audio ein, stellt die Buchungseingabe ein Angebot dar.
     
  • „Buchungsslot“ meint ein Veröffentlichungsfenster. Er besagt, an welchem Tag zu welcher Uhrzeit, wie lange und gegebenenfalls in welchem Umfeld Werbung geschaltet wird.
     
  • „Bündelung“ (Bundle) ist eine Zusammenfassung aus mehreren Produkten oder Dienstleistungen, die sich für den Kunden vorteilhaft auf den Preis auswirken können, abhängig von den gebündelten Produkten.
     
  • „Flight“. Flighting meint die Sammlung von Budgets einer Kampagne in einzelnen Flights, also Verteilung des Budgets auf unterschiedliche Sende- oder Schaltungs-Phasen innerhalb der Kampagne.
     
  • "Kampagnen" sind zeitlich befristete Aktionen von Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten zwecks Zielgruppenansprache oder Erhöhung des Bekanntheitsgrades oder Verbesserung des Images.
     
  • „Klassische Buchung“ bezeichnet alle herkömmlichen Medien, über die Werbung kommuniziert wird. Dazu zählen Plakate, Poster, Litfaßsäulen, Zeitungsannoncen, Magazin-Werbung bis hin zu Radio und TV-Werbung.
     
  • "Kommunikationsflächen" sind solche, über die Informationen, Inhalte, Werbung usw. in Wort, Bild, Video, Film, Audio, Ton, Grafik, Pixel o.ä. einem anderen zugehen, von ihm wahrgenommen oder bezogen werden können;
     
  • „Kunde“ ist das Unternehmen, welches die von ad.audio vermittelten Werbeträger (wie beispielsweise die Sender der Antenne Deutschland) zur Leistung von Werbung verpflichtet. In der AGB-WerbeRL wird der Kunde auch als Vertragspartner oder Partei bezeichnet.
     
  • „Leistungszeitraum“ ist der Zeitraum, an dem der von ad.audio vermittelte Werbeträger die Werbung leistet. Primär sind damit die einmaligen oder dauerhaften Veröffentlichungstermine gemeint. Sollten in Ausnahmefällen seitens der ad.audio oder des Werbeträgers Werbemittel erstellt werden, umfasst der Leistungszeitraum auch die Produktion. Der Leistungszeitraum kann Tage oder Monate meinen, aber auch mehrere „Flights“ oder „Slots“ an einem Tag.
     
  • „Listenpreise“ meint solche der Preisliste, siehe auch „Preisliste“
     
  • „Media Mix“ meint die Kombination verschiedener Werbemedien, wie Radio, Print, TV, Kino, Außenwerbung, Mobile oder Internet. Wie beim Flight wird das zur Verfügung gestellte Kunden-Budget über unterschiedliche Medien verteilt.
     
  • „Media-Planung“ stellt den optimalen Mix an Medien und den zughörigen Werbemitteln und -trägern zusammen. Als Ergebnis entsteht ein Media-Plan.
     
  • „Nutzer“, jede Person, die ein Medium nutzt.
     
  • „Pakete“, siehe Bündelung
     
  • „Partei“ oder „Parteien“ sind die Vertragspartner.
     
  • „Preisliste“ ist ein Schriftstück, das über Preise verschiedener Produkte oder Dienstleistungen Auskunft gibt. Preise werden regelmäßig von ad.audio überprüft. Die jeweils aktuellen Preislisten werden dem Kunden mit dem Angebot vorgelegt. Die ad.audio unterscheidet zwischen allgemeinen Preisen und Preisen, die gegebenenfalls speziell auf einen Hörfunksender oder eine bestimmtes Veröffentlichungsmedium zugeschnitten sind. Eine spezielle Preisliste geht der allgemeinen Preisliste vor.  
     
  • „Produktionsmaterial“ meint Material, das im Rahmen einer Auftragsproduktion anfällt, siehe „Auftragsproduktion“
     
  • „Produktionsvergütung“ bezeichnet die Gegenleistung für die Herstellung eines Werkes im Rahmen einer Auftragsproduktion. Neben der Herstellung und Lieferung des Werkes umfasst die Produktionsvergütung auch die Einräumung der Nutzungsrechte am Werk und den dem Werk zugrundliegenden Werken.
     
  • „Programmatic Advertising“ bezeichnet den automatisierten Einkauf von Werbeflächen auf Webseiten. Dabei wird auf Auktionsbasis auf den richtigen Nutzer, zur richtigen Zeit am perfekten Ort geboten.
     
  • „Programm-Liste“ ist ein Schriftstück, das Auskunft über die von der ad.audio zu vermarktenden Werbeflächen gibt. Die Liste stellt kurz die jeweiligen Medien, Ausstrahlungszeiten, Frequenzen, inhaltliche Schwerpunkte und Daten über Zielgruppen oder Reichweiten zusammen. Leistungen, Gewährübernahmen und Garantien werden im Zusammenhang mit Reichweiten oder Zielgruppen zu keinem Zeitpunkt vereinbart. ad.audio weist ausdrücklich darauf hin, dass Messungen im DAB+, Webradio oder über Telemedien nicht mit Messungen des Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V. (AGMA) zu verwechseln sind. ad.audio wird potenzielle Kunden über gesonderte Messungen und Quellen informieren. Programm-Listen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden überlassen.
     
  • „Programm-Planung“ meint die Anordnung von redaktionellen Beiträgen in einem TV, Radio- oder online-Programm nach Titel, Inhalt, Umfang und Sendeplatz orientiert an der jeweiligen Zielgruppe an einem Tag oder in einer Woche. Die Programm-Planung bezieht auch Programm-Ankündigungstrailer, Sponsoring-Spots, Teleshopping-Fenster, Werbezeit und Unterbrecherwerbung ein, in der Regel über Codierungen.
     
  • „Provision“ bezeichnet die Vergütung eines Unternehmens an eine Agentur im Rahmen einer vermittelnden Tätigkeit. Vom Provisionsanspruch ausgenommen sind Auftragsproduktionen (Werbematerial-Herstellungsprozess). AE-Provision steht für Annoncen-Expedition-Provision, kurz: Agenturprovision.
     
  • „Rücktritt von Werbeformaten“ meint die Zurückziehung oder Absetzung eines bestimmten Werbemittels oder Werbeformats unter Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung.
     
  • "Schaltung" meint je nach Art des Veröffentlichungsweges beispielsweise die Platzierung von Werbung in Druckwerken wie Zeitungen, oder die Veröffentlichung von Werbespots im Kino, TV oder Radio oder schließlich die Versendung von Werbetexten oder Kurzvideos im Internet oder über soziale Netzwerke. Die Schaltung ist die technische Umsetzung der vorhergehenden Buchungsabsprache.
     
  • „Sendeliste“ meint zum einen die Zusammenstellung von Programminhalten, Werbeflächen und Sendeplätzen eines Tages oder einer Woche bezogen auf ein Medium (Hörfunksender, Webstream usw.). Zum anderen ist damit auch die Zusammenstellung der geschalteten Werbung nach Tag und Slot gemeint.
     
  • „SEO“ ist eine Suchmaschinenoptimierung
     
  • „Slot“ ist ein Fenster oder eine gekennzeichnete Fläche. In dieser AGB-WerbeRL ist damit in der Regel das Zeitfenster einer Buchung oder eine bestimmte Werbefläche innerhalb eines Rundfunk-Programms, Mediendienstes, Internet- oder Social Media-Angebotes gemeint.
     
  • „Stationary“ ist Handelsware der Kategorie Büromaterial, Schreibwaren, Papierwaren
     
  • „Verbundwerbung“ meint Kollektivwerbung. Dabei verständigen sich mehrere mit einem Kunden verbundene Firmen auf eine Werbekampagne. Oder unterschiedliche Kunden oder Unternehmen schließen sich über ein Produkt oder Marke kooperativ zusammen und nutzen einen Synergie-Effekt.
     
  • „Vertragsschluss“, siehe „Angebot“
     
  • „Werbeflächen“ sind öffentliche Plätze oder Stellen zur Anbringung von Werbung, beispielsweise Litfaßsäulen oder Plakatwerbung.
     
  • „Werbeformate“ sind Werbemittel oder Werbematerial, das heißt, Elemente wie Anzeigen, Plakate, Hörfunk- oder TV-Spots, über die Werbebotschaften kommuniziert werden. Unterschieden werden analoge und digitale Werbemittel. Format nimmt Bezug auf die Formatierung im Verbreitungsweg, das heißt es werden technische Vorgaben zur Beschaffenheit erteilt (wie 300 DPI bei Bildern, 1080x 1920 Pixel bei Online-Content etc.)
     
  • „Werbematerial“, siehe Werbeformat
     
  • „Werbung“ ist die Veröffentlichung von Botschaften und Informationen an ausgesuchte Zielgruppen zwecks Bekanntmachung von Unternehmen, Produkten oder Dienstleistungen;
     
  • „Werberichtlinien“, siehe „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
     
  • „Werbeträger“ ist das Medium, das die eigentliche Botschaft mit Hilfe von Gestaltungsmitteln (Werbemitteln) vermittelt. Sie können klassischer Natur sein, wie Poster, Plakate oder Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften. Weitere klassische Werbeträger sind Kinos und Rundfunkmedien. Durch die digitale Technik wird auch Werbung im Internet geschaltet, beispielsweise über Werbebanner, die beim Aufrufen von Webseiten angezeigt werden oder Textnachrichten wie GoogleAd.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.     Präambel 

  1. ad.audio entwickelt, produziert, lizenziert und vermarktet Audio-Inhalte auf allen Plattformen und Distributionswegen (insbesondere DAB+, lineares Streaming und Audio-on-Demand) sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Hierzu zählt insbesondere die Vermittlung von Werbemitteln, Werbeformaten und Werbezeiten zwischen Werbekunden und Werbeträgern sowie die Erst-, Zweit- und Nebenverwertung. ad.audio kooperiert eng mit der Antenne Deutschland GmbH & Co. KG.
     
  2. Antenne Deutschland GmbH & Co KG (nachfolgend AD genannt) ist Betreiberin von DAB+ Plattformen, insbesondere im Standard DAB+ sowie Produzentin und Vermarkterin diverser Hörfunkprogramme, begleitender Dienste und Zusatzdienste sowie von Audio- und Video-Inhalten. Hinzu kommen Kommunikations-bezogene Tätigkeiten aller Art, sowie die Kreation, Produktion, Vermarktung und Verbreitung von Werbung im Hörfunk und Internet. Bisher von der AD vermarktete Programme sollen von ad.audio übernommen werden, ad.audio übernimmt deren exklusive Vermarktungstätigkeit, sofern nicht anderweitig gekennzeichnet.
     
  3. Die hier niedergelegten Regelungen konzentrieren sich vornehmlich auf Angebote im Bereich Hörfunk (Radio, UKW, DAB+, Kabel usw.), lineare (zeitgleiche) Streaming-Dienste (Internet-Radio, Digital-Radio, Live-Streaming usw.) sowie programmbegleitende sonstige lineare Audio-On-Demand Services (sonstige Mediendienste, PBM).
     
  4. Ebenso einbezogen sind nicht-lineare (zeitversetzte) Audio- und Video-Angebote und Dienste im Internet. Darunter werden Zugangs- und Abrufdienste (wie Mediatheken, Bibliotheken) verstanden, aber auch Angebote und Möglichkeiten, die sich über Kommunikations-Flächen im Social Media Bereich eröffnen (wie Websites, Podcasts, Facebook, YouTube, Insta, Twitter, LinkedIn, TikTok, Pinterest usw.).
     
  5. Entsprechend diesen unterschiedlichen Angeboten erfolgen die Preisgestaltungen und Tarifierungen.
     
  6. Die Regelungen der AGB-WerbeRL richten sich nicht an Verbraucher.

     

2.     Vertragsgegenstand und Vertragspartner 

  1. Gegenstand des entsprechend dieser AGB-WerbeRL abzuschließenden Vertrags ist die Buchung von Werbeflächen über ad.audio durch den Kunden. Über die zur Verfügung stehenden Werbeflächen im Rundfunk, den Mediendiensten, über Social Media oder in sonstigen digitalen oder analogen Diensten treffen die Parteien individuelle Absprachen über die Form des Werbemittels, den Zeitraum der Schaltung und die Vergütung per Angebot und Buchungsbestätigung.
     
  2. Es gelten die Preis-/Leistungsliste der ad.audio sowie die AGB-WerbeRL. Angebote der ad.audio sind freibleibend, das heißt, nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.
     
  3. Setzen die Parteien zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nachweislich Dritte (Agenturen, Werk-/Dienstleister wie Spot-Produzenten) ein, so gilt das hier niedergelegte auch für den jeweils Beauftragen, wofür die jeweilige Partei einsteht. Die Parteien werden entsprechende Vollmachten oder Rechtsnachfolgen auf erstes Anfordern nachweisen.
     
  4. Mündliche Nebenabreden oder die Vereinbarung abweichender Bestimmungen einschließlich etwaiger Richtlinien oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden oder von ihm beauftragter Agenturen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn ad.audio ihre Leistungen widerspruchslos erbringt. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung von beiden Parteien erforderlich ist.
     
  5. Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermarktet ad.audio kraft entsprechender interner Regelungen unterschiedliche Hörfunkprogramme inklusive der damit verbundenen Mediendienste und Websites. Die Hörfunkprogramme sind in einer aktuellen Programmliste erfasst.
     
  6. Bartering, Gegengeschäfte und Crosspromotion mit Verbund- oder Partnerunternehmen der ad.audio oder des Kunden sind nicht Gegenstand dieser Regelungen. Diese sind stets individuell-vertraglich zu regeln.
     
  7. Sofern vernetzte Kampagnen unter einer einheitlichen Leitidee in analogen Medien, über Print oder Druckerzeugnisse oder sonst wie im Handel (stationary, Merchandising, Hörspiele, Bücher zum Hörspiel und ähnlichem) erfolgen sollen, sind entsprechende Buchungen individuell zu vereinbaren. In dem Fall finden für den jeweiligen vernetzten Bereich im Zweifel deren Allgemeinen Werbebedingungen, Listenpreise und Tarife Anwendung. Gleiches gilt für redaktionelle Hinweise im Rahmen von (Titel-) Sponsoring, Gewinnbeistellungen oder Ausstattungen.
     
  8. Sofern Buchungen von Werbemitteln mittels Internet-Technologien, programmatischer Werbung (Programmatic Advertising, kurz PA), über Ad Networks (wie Google Ads) oder Ad Exchanges (wie Google Ad Exchange) oder anderen, technisch weiterentwickelten Systemen automatisiert und softwarebasiert vermittelt werden, werden die (EU-) marktüblichen Bedingungen dieser Plattform-Anbieter von den Parteien anerkannt. Buchungen, Platzierungen, Flächen, Inventar, Publisher/Auktionen, Abwicklungen, Abrechnungen und Messungen haben der programmatischen Werbung und deren Technologien zu entsprechen. Der Kunde überlässt ad.audio im Zweifel und auf Anforderung spezielle für programmatische Werbung erforderliche Daten, Informationen oder Material.

     

3.     Angebot, Buchung, Aufschläge

  1. Erhält der Kunde ein unverbindliches freibleibendes Angebot inkl. Preis- und Leistungsliste der ad.audio, so erklärt er mit Unterzeichnung des Angebots (Textform/ E-Mail genügt) sein Vertragsangebot. Dieses kann er innerhalb von drei Werktagen widerrufen. Verstreichen die drei Werktage ungenutzt, nimmt ad.audio durch Ausstellung einer Auftragsbestätigung (Textform/ E-Mail genügt) das Angebot an, die Auftragsbestätigung ist bindend. Ein einvernehmlich gewollter stillschweigender Vertragsabschluss liegt vor, wenn der von ad.audio vermittelte Werbeträger im Vertrauen auf einen Vertragsabschluss die Werbeleistung erbringt. Es gelten dann die zuletzt schriftlich vereinbarten Preise.
     
  2. Vertragliche Buchungen sind verbindlich. Umbuchungen sind jeder Partei bis sechs (6) Wochen vor der geplanten Ausspielung regressfrei gestattet.
     
  3. Dem Kunden sind spätestens zehn (10) Werktage vor der geplanten Ausspielung Umbuchungen (Änderung der gebuchten Werbefläche, Bereichsplatzierung, Zeitraum usw.) möglich, wenn
  • die Umbuchung der ad.audio zumutbar ist,
  • die Umbuchung der ad.audio schriftlich vorangekündigt wird,
  • das vereinbarte Volumen (Entgeltsumme nach Listenpreis) aufrechterhalten wird,
  • die Ausspielung des ausgetauschten Volumens keine wesentliche Verzögerung mit sich bringt und
  • ad.audio für die neuen Ausspielungstermine oder -slots freie Kapazitäten oder Plattformen hat.
  1. Bei Aufträgen von Agenturen sind deren Kunden von der jeweiligen Agentur genau zu bezeichnen (Name, Anschrift, Vertreter, Kontaktdaten). ad.audio behält sich vor, den Kunden einer Agentur parallel die jeweilige Auftragsbestätigung zukommen zu lassen. Mit Vertragsabschluss tritt die Agentur Zahlungsansprüche gegen ihre Kunden ab (Sicherungsabtretung).
     
  2. Verbundwerbung, Bündelungen oder sonstige Absprachen über Verbindungen von Werbeinhalten, Werbeflächen oder Kunden/-gemeinschaften, bedürfen individueller einvernehmlicher Absprachen. In den Fällen ist ad.audio berechtigt, einen angemessenen Aufschlag auf den jeweiligen Gesamtpreis zu berechnen.
     
  3. Werden in einen Auftrag Listenpreise eines Hörfunkprogramms oder anderen Angebots der ad.audio aufgenommen, so sind diese in der jeweils aktuellen Fassung Gegenstand des Vertrags. Entsprechendes gilt für Programmschemata oder -strukturen.

 



4.     Rücktritt, Kündigung, Compliance, Storno

  1. Bis zu vier Wochen nach Auftragsbestätigung können die Parteien bei Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe ohne Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz vom Vertrag zurücktreten. Ein späterer Rücktritt berechtigt ad.audio eine Stornogebühr nach Ziffer 4 f. festzulegen.
     
  2. Werden den Parteien die Leistungen im Zuge höherer Gewalt unmöglich, ist ebenfalls der Rücktritt möglich. Auch im Falle unüberwindbarer Hindernisse nach Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse besteht die Möglichkeit des Rücktritts. Dazu zählen auch unvorhersehbare Programmänderungen.
     
  3. Der Rücktritt von Werbeformaten mit einer Länge über 89 Sekunden (Dauerwerbesendung, Commercials) oder Format-/ und Titelsponsoring ist ausgeschlossen, da sich dies unmittelbar auf redaktionelles Programm auswirkt. In dem Fall wird ad.audio wegen der Einbindung von Ersatzmaterial den für das Werbeformat vereinbarten Preis dem Kunden in Rechnung stellen.
     
  4. Die Parteien können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
  • sich die Vermögensverhältnisse einer Partei wesentlich verschlechtern oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei mangels Masse im Sinne des § 26 InsO abgelehnt worden ist. In einem solchen Fall hat die betroffene Partei so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass ein solcher Fall eintreten könnte;
  • die jeweilige Partei ihr Unternehmen zu liquidieren plant;
  • wegen der vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Beanstandung durch eine Landesmedienanstalt droht;
  • behördliche oder staatliche Anordnungen der Erfüllung der durch ad.audio bzw. ihrer Mediendienste/Werbeträger zu erbringenden Leistungen entgegenstehen;
  • der Vorwurf nachweislich erhoben wird, dass die Erstellung oder Ausspielung eines Werbemittels nicht im Einklang mit geltenden Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen zuständiger Landesmedienanstalten, den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats, den Verhaltensregelungen des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW) oder sonstigen Regelungen sei, wie beispielsweise zum Jugend-, Verbraucher, Produkthaftungs- oder Datenschutz, oder über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV).
  • Geld- oder Sachzuwendungen durch die Parteien oder von ihnen beauftragte Dritte an Personen, die für die Parteien mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Umsetzung dieses Vertrages oder sonstiger Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien befasst sind oder an ihnen nahestehende Personen angeboten, versprochen oder gewährt werden (Compliance).

Für den Vorwurf reicht ein Anhörungs- oder ein Ermittlungsverfahren. Bis dahin durch ad.audio bzw. ihrer Mediendienste/Werbeträge erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

  1. Werden in einen Angebot Listenpreise eines Hörfunkprogramms oder anderen Angebots der ad.audio aufgenommen, so sind diese in der jeweils aktuellen Fassung Gegenstand des Vertrags. Entsprechendes gilt für Programmschemata oder -strukturen.
     
  2. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Jedoch bedingen ordentliche Kündigungen anteilige Vergütungen in Abhängigkeit zum geplanten Ausspielungszeitraum. Es gilt die folgende Staffelung:
  • Bis sechs (6) Wochen vor Ausstrahlung erfolgt keine Vergütungspflicht
  • Bis vier (4) Wochen vor Ausstrahlung 25% der Vergütung
  • Bis zwei (2) Wochen vor Ausstrahlung 50% der Vergütung
  • Bis eine (1) Woche vor Ausstrahlung 75% der Vergütung
  • Bis drei (3) Werktage vor Ausstrahlung 80% der Vergütung
  • Bis null (0) Werktage vor Ausstrahlung 100 % der Vergütung


 

5.     Entgelte, Zahlung, Rabatt

  1. Grundlage der Listenpreise und Tarife der ad.audio sind Planungen und Strukturen der jeweiligen Hörfunkprogramme oder Mediendienste. Werden in Listenpreisen oder Tarifen Zeitangaben genannt, so verstehen sich diese vorbehaltlich entsprechender Programmzeiten. Im Zweifel werden Zeiten denen eines Programms oder Dienstes angepasst.
     
  2. Gegenstand des Vertrags mit dem Kunden sind die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten. Änderungen von Programm- oder Strukturplanungen nach Angebot oder Annahme eines Angebots berechtigen ad.audio zur Anpassung der Preise, was dem Kunden verbindlich mitgeteilt wird. In dem Fall ist der Kunde berechtigt, auch außerhalb von Fristen Umbuchungen vorzunehmen.
     
  3. Bei klassischen Buchungen von Rundfunk-Flächen erfolgt die Rechnungstellung gesondert für jedes einzelne Hörfunkprogramm monatlich unmittelbar im Anschluss an die Leistung.
     
  4. Im Falle von linearen (zeitgleichen) Mediendiensten (Pre-/Splitt-Rolls, Banner im Livestream) und Zugang-/ Abrufdiensten (Video-/Audio-on-Demand, Podcast u.ä.) erfolgt die Rechnungstellung für diese programmbegleitenden Dienste monatlich unmittelbar im Anschluss an die Leistung. Die Vergütung bemisst sich hierbei grundsätzlich auf der Basis von AdImpressions, wenn nicht eine Vergütung auf Basis von Ad Clicks ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. AdImpressions und AdClicks werden gemeinsam als Vergütungseinheiten bezeichnet. Eine Vergütungseinheit gilt als generiert, wenn die betreffende Werbefläche aufgerufen wird, nicht erst, wenn die Lieferung des Werbemittels auf der Werbefläche abgeschlossen ist.
     
  5. Die Vergütung ist auf das Konto der ad.audio innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, ordentliche Rechnungstellung durch ad.audio vorausgesetzt. Die Zahlung ist erfüllt, wenn die Vergütung dem ad.audio Konto gutgeschrieben ist. Die Kontodaten der ad.audio sind dem Rechnungskopf der ad.audio zu entnehmen. Bei Neukunden hat ad.audio die Möglichkeit, einen Teil der Forderung in Vorkasse zu stellen, der Neukunde wird den Vorschuss leisten. Bleibt die Vorschussleistung im Ganzen oder in Teilen aus, erfolgt keine Erfüllung.
     
  6. Erfolgen Vergütungen im Ganzen oder in Teilen unpünktlich, wird ad.audio fristwahrende (7 Tage) Abhilfe vom Kunden verlangen. Zahlungsverzug von mehr als 7 Werktagen berechtigt ad.audio zur vorübergehenden bis dauerhaften Leistungsverweigerung und Inrechnungstellung von 30 Euro Mahngebühr für die Zahlungserinnerung. Mit Eintreten des Verzugs ist ad.audio berechtigt, einen Verzugszins in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu fordern.
     
  7. ad.audio ist zur Inanspruchnahme von Vorauszahlungen und Abschlägen berechtigt.
     
  8. In den Listenpreisen oder Tarifen ausgewiesene Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Rabatte werden auf das Brutto-Mediavolumen des Kunden innerhalb eines Kalenderjahres gewährt und bei Rechnungstellung entsprechend ausgewiesen.
     
  9. Werden Buchungen nachweislich über Agenturen in Auftrag gegeben und erfolgt die Fakturierung direkt an die Agentur, gewährt ad.audio eine Annoncen-Expedition (AE-Provision/Rabatt) in Höhe von fünfzehn Prozent (15%) auf das jeweilige Rechnungs-Netto.
     
  10. Unter Rechnungs-Netto wird die Rechnungssumme abzüglich aktuell geltender Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte verstanden.
     
  11. Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen können nur bei nachweislicher Rechtskraft geltend gemacht werden. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Zurückbehaltungsrechte.



6.     Material, Abnahme, Nutzungsrechte

  1. Ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist das Werbematerial. Der Kunde wird das Werbematerial mit dem im Vertrag ausgewiesenen Vorlauf, in dem von ad.audio bestimmten Format an die von ad.audio genannte Adresse liefern. Das Standard-Format ist auf dem Specs-Sheet unter www.ad.audio veröffentlicht. Das Werbematerial hat den qualitativen und rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Insoweit verpflichtet sich der Kunde, vor Anlieferung des Werbematerial, dieses auf Fehler oder Mängel, Beschaffenheit und Rechtebestand überprüft zu haben.

Dem Werbematerial beizulegen sind Manuskripte, Einschaltpläne und GEMA-Erklärungen (musiccue-sheet/digitale Systemeinpflege). Der Kunde ist verpflichtet, der ad.audio bzw. ihrem Mediendienst/Werbeträger die für die Abrechnung mit GEMA/Verlagen notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, mitzuteilen und ausdrücklich zu erklären, dass er sämtliche zur Verwertung im Radio erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger jeglicher Art verwendet worden sind.

Auf Wunsch des Kunden kann das Material über die ad.audio, der mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem beauftragten Dritten produziert und eingebunden werden. Erstellt ad.audio oder ihr Mediendienst/Werbeträger das Material, bleibt sie Urheberin und Leistungsschutzberechtigte. Die Vergütung für Herstellungsleistungen wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen (Auftragsproduktionsleistungen). Diese Sonderleistung ist nicht Gegenstand der Provision oder von AE-Ansprüchen, sie ist ohne Abzüge mit Lieferung fällig.

  1. Sollte im Ausnahmefall ad.audio oder ihr Mediendienst/Werbeträger für den Kunden Werbematerial herstellen, stellt der Kunde der ad.audio kostenlos spätestens 4 Wochen vor geplanter Werbeausspielung auf Anfrage qualitativ entsprechendes Material zur Verfügung.
     
  2. Musik-Beistellungen sind mit ordentlichen Musiklisten und Soundfiles zu versehen, sofern sie nicht bereits nachweislich in Datenbank-Systemen (wie Soundmouse, GEMA Soundfile-Upload zum Audiofingerprint-Monitor/Technologie) gespeichert sind. Im Rahmen der Vertragsdurchführung wird das Produktionsmaterial dem Kunden zwecks Abnahme vorgelegt. In der Produktionsvergütung ist eine einmalige unerhebliche Änderung / Nachbesserung inbegriffen. Weitere oder erhebliche Änderungen bedürfen einer gesonderten Kalkulation.
     
  3. Der Kunde trägt die Gefahr der Anlieferung und übernimmt die Gewähr, dass der Herstellung und vertragsgegenständlichen Nutzung Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Im Zweifel weist der Kunde entsprechende Eigentums- und Nutzungsrechte nach oder holt diese auf eigene Kosten nachträglich ein.
     
  4. Rein vorsorglich wird darauf verwiesen, dass der Kunde die für die Herstellung und vertragsgegenständliche Nutzung des Werbematerials anfallenden Lizenzen und Vergütungen von Verwertungsgesellschaften (wie der GEMA) oder von Verlagen zu tragen hat. Entsprechende Rechnungen wird ad.audio dem Kunden weiterbelasten.
     
  5. Sofern in der Auftragsbestätigung für die Anlieferung von Werbematerial kein Termin ausgewiesen ist, liefert der Kunde von ihm produziertes Werbematerial inkl. Zusatzmaterial (§ 6 a) b) ist spätestens 4 Wochen vor Ausspielung an. ad.audio wird bis 2 Wochen vor Verwendung dem Kunden sachliche Gründe mitteilen, die einer Ausspielung entgegenstehen oder eine Zurückweisung rechtfertigen. Eine Zurückweisung ist stets dann zu erwarten, wenn das Werbematerial unvollständig, fehler-/oder mangelhaft ist. Eine Abnahme von Material erfolgt weder durch ad.audio oder die von ihr vermittelten Mediendienste/Werbeträger noch durch von ihr für die Vertragserfüllung beauftragter Dritter. Eine Ausspielung wird stets versagt, wenn in offenkundiger Weise gegen geltendes Recht, insbesondere gegen geltende Jugend- oder Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, gegen den MStV, JMStV, das JSchG, das UWG oder gegen die guten Sitten verstoßen wird.
     
  6. Ebenso ist ad.audio berechtigt, Material wegen seiner Herkunft, Form, technischer Qualität oder aus inhaltlichen Gründen (plumpe, dumpfe, monotone Wiederholungen, nicht im Einklang mit den ad.audio Werbe-Richtlinien oder ähnlichem) abzulehnen.
     
  7. Im Falle der Ablehnung oder Zurückweisung verpflichtet sich der Kunde zur unverzüglichen Überarbeitung oder zum adäquaten Werbemittel-Austausch. Gelingt dem Kunden dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann ad.audio den ursprünglichen Vergütungsanspruch geltend machen. Im Zweifel ist ad.audio so zu stellen, als sei das Werbemittel ordentlich geliefert und ausgespielt worden.
     
  8. Das über Werbemittel und deren Ausspielung angeführte gilt gleichsam -gegebenenfalls anteilig - für sonstige Mittel im Rahmen von Gemeinschaftsproduktionen, Bündeln oder vernetzten Angeboten.
     
  9. Kommt eine Veröffentlichung der von ad.audio produzierten oder von Kunden angelieferten Werbemittel nicht, verspätet oder nur in Teilen zustande oder liegen Unterlagen, Musiklisten oder sonstige für die Nutzung erforderliche Rechte oder deren Nachweise nicht vereinbarungsgemäß vor, so ist ad.audio berechtigt, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Dies setzt voraus, dass ad.audio die Umstände nicht zu vertreten hat.
     
  10. Erklärt der Kunde nicht ausdrücklich, dass von ihm angeliefertes Werbematerial mit Vertragserfüllung auf seine Kosten zurückzusenden ist, wird ad.audio das Material im Rahmen der gesetzlichen Regelungen löschen. Gleiches gilt hinsichtlich des von ad.audio für den Kunden produzierten Werbematerials, vorbehaltlich bis dahin vollständig erbrachte Vergütung durch den Kunden. Möchte der Kunde das von ad.audio produzierte Material nach der Vertragslaufzeit verwenden, ist dies gesondert im Rahmen einer Lizenzabsprache zu regeln und zu vergüten.
     
  11. Zum Schutz seiner Daten und seiner erstellten Werbematerialien inklusive ihm beigestelltes oder produziertes Material Dritter erstellt der Kunde vor Lieferung an ad.audio Sicherungskopien, die er mit vertretbarem Aufwand wiederherstellen kann.
     
  12. Für Schäden im Laufe der Lagerung haftet ad.audio nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechendes gilt für Datei- oder Datenverluste bei ad.audio. Für einfache Fahrlässigkeit haftet ad.audio – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.
     
  13. Im Übrigen garantiert der Kunde, dass von ihm gelieferte Werbematerialien, Inhalte egal welcher Form (Text, Bild, Ton, Musik, Video, Pixel usw.) sämtliche für die vertragsgegenständliche Verwendung (Hörfunk, lineare/non-lineare Mediendienste, Zugangs-/Abrufdienste, Social Media Services, analoge wie digitale Veröffentlichungen, Verbreitungen oder Vervielfältigungen, unabhängig vom Übertragungsweg, Endgerät oder Entgelten) erforderlichen Nutzungsrechte innehat. Mit Materialüberlassung steht er für alle Urheber-, Urhebernutzungs-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, lizenzpflichtigen und sonstigen Rechte ein und räumt sie ad.audio sowie den von ihr vermittelten Mediendiensten/Werbeträgern zum Zwecke der Vertragserfüllung ein.
     
  14. Gegenständliche Herstellungsrechte, Rundfunk- und Mediendienst-Rechte, Abruf- und Zugangsrechte sowie die für Social Media -Verbreitung erforderlichen Online-Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt eingeräumt. Die Nutzungsrechte berechtigen ad.audio sowie den von ihr vermittelten Mediendiensten/Werbeträgern zur Bearbeitung, Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung des Materials insbesondere mittels aller bekannten und absehbar neuen technischen Verfahren im Rundfunk (free, pay, pay per audio) und Internet (inl. Speicherung, streaming, Abruf; free, pay oder pay per audio). Der Kunde steht ferner auf eigene Kosten für alle vertragsgegenständliche Rechte ein, die über Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.
     
  15. Die ad.audio kann sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte für die Erfüllung ihrer vertragsgegenständlichen Pflichten an zur Produktion, technischen Realisierung oder die Abwicklung von (Sende) Material beauftragte Dritte übertragen.
     
  16. Der Kunde stellt ad.audio oder ihre betreffenden Hörfunk-Sender, Plattform- und Website-Betreiber, Websites, Portalinhaber oder Social-Media-Kanalbetreiber von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf Verletzung der vorgenannten Mitwirkungen, Versprechen, Leistungen und Pflichten zurückzuführen sind. Die Freistellung erfolgt durch Zahlung, vorbehaltlich darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche. Der Kunde wird ad.audio sowie den von ihr vermittelten Mediendiensten/Werbeträgern umgehend Informationen, Rechteketten, Releases und alles Weitere vorlegen, das vom ordentlichen Rechtenachweis zeugt. Ebenso wird der Kunde ad.audio bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten unterstützen.



7.     Haftung, Gewähr, rechtliche Verantwortlichkeiten

  1. ad.audio haftet im Rahmen des Vertrags dem Grund nach für Schäden des Kunden,
  • die ad.audio oder von ihr Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • die durch die Verletzung einer für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Kardinalspflicht entstanden sind,
  • die aus Verstößen von ad.audio gegen schriftlich erklärte Garantien, die vereinbarte Beschaffenheit von Sachen oder im Falle arglistiger Täuschung entstanden sind.
  1. Der Schadensersatzanspruch für typischerweise vorhersehbare Schäden ist begrenzt, im Falle des Verzugs auf fünf Prozent des Auftragswertes, wobei die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist.
     
  2. ad.audio übernimmt weder für sich noch seine Rundfunk-, Tele-/Mediendienste, insbesondere seine verbundenen Hörfunk-Programme, Website und/oder Social Media Angebote eine Garantie, Gewähr oder Haftung für Marktanteile, Zielgruppen, Milieu, bestimmte Anzahlen von Usern, Visits, Page Impressions, AdImpressions, Views, Clicks, Clickraten oder sonstigen SEO-relevanten Datenergebnissen. Ein entsprechender Regress oder die Geltendmachung entgangener (Gewinn-) Erwartungen sind ausgeschlossen.
     
  3. Sofern in diesen AGB-WerbeRL nicht speziell oder unter den Besonderen Regelungen anders bestimmt, gewährleistet ad.audio, dass die Werbemittel im Bereich Rundfunk und Tele-/Mediendienste im Jahresdurchschnitt zirka zu fünfundneunzig Prozent (95 %) verfügbar sind, das heißt Werbemittel gemäß dem jeweiligen Stand der Technik ausgeliefert werden können.
     
  4. Zu unvorhersehbaren Ereignissen im Rahmen höherer Gewalt zählen allesamt:
  • Technische Störungen im Bereich von beauftragten Dritten, insbesondere technischen Providern (wie YouTube usw.)
  • fehlerhafte Zwischenspeicherungen auf sogenannten Proxy-Servern Dritter oder
  • die Verwendung einer zur Darstellung des Werbemittels mittels nicht geeigneter Soft- oder Hardware auf den Sites von Kunden oder Dritten (auch Usern),
  • sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Auftragnehmern, beauftragten Lieferanten oder deren Sub-Unternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Plattformen, Antennen, Satelliten oder Subknotenrechnern auftreten,
  • Notfallmaßnahmen (zum Beispiel im Rahmen von Virenbekämpfungen),
  • Störungen im Bereich genutzter Internet-Technologien oder bei programmatischer Werbung sowie
  • rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen (auch in Drittbetrieben)

Derartige Leistungsstörungen oder -ausfälle befreien von der jeweiligen vertraglichen Leistung, berechtigen aber nicht automatisch zur Vertragskündigung. Die Parteien werden vor einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung Lösungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung und wirtschaftlichen Anpassung suchen. Ist die Anpassung einer Partei nicht mehr zumutbar, kann sie zeitnah kündigen.

  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die DS-GVO gem. Art. 82 DS-GVO oder das Pkw-EnVKV bleibt unberührt. Die gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung nach dem Telekommunikationsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.
     
  2. Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die medien- sowie presse- und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für das vertragsgegenständliche Werbematerial und dessen Veröffentlichung in der jeweiligen Werbefläche trägt ausschließlich der Kunde.
     
  3. Der Kunde ist verpflichtet und trägt insoweit dafür Sorge, dass die Herstellung des Materials und dessen Veröffentlichung über die von ad.audio vermittelten Flächen im Einklang mit geltenden Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen zuständiger Landesmedienanstalten, den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats, den Verhaltensregelungen des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW) und in der Werbe-Richtlinie dieser AGB-WerbeRL stehen. Dem Kunden obliegt die Prüfung, ob die Ausspielung der geplanten Fläche mit dem sog. Trennungsgrundsatz einhergeht. Der Kunde stellt ad.audio sowie die von ihr vermittelten Mediendiensten/Werbeträgern schadlos im Falle nachweislicher Verstöße gegen die vorgenannten Regelwerke. Insbesondere ist er insoweit verpflichtet, etwaige durch ein Verwaltungsverfahren oder Zivilprozess verursachte Kosten (Verwarnung, Ordnungswidrigkeiten/Bußgeld) zu übernehmen.
     
  4. Der Kunde übernimmt die Gewähr, dass durch die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung der Werbemittel in analoger oder digitaler Form Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Nutzungsrechte werden insoweit vom Kunden der ad.audio für die verbundenen Ausspielflächen eingeräumt. Umfasst sind ebenso für die Ausspielung erforderliche Bearbeitungs-, Verknüpfungs-, Werbe- und Archivierungsrechte. Von allen gegenteiligen Ansprüchen stellt der Kunde ad.audio auf erstes Anfordern frei und übernimmt im Zweifel sich daraus ergebende Kosten einer nachvollziehbaren Rechtsverteidigung.

     

8.     Vertraulichkeit, Messdaten

  1. Alle am Vertrag, an dessen Anbahnung und Durchführung Beteiligten werden über die Kooperation Stillschweigen wahren. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere Bepreisungen und Vertragsinhalte. Sie gilt auch nach Vertragsende.
     
  2. Die Vertraulichkeit ist obsolet, soweit Informationen bereits öffentlich bekannt sind oder öffentlich bezogen werden können. Ebenso entfällt sie, wenn eine Offenlegung kraft gerichtlicher Anordnung oder behördlichen Ersuchens nachweislich erforderlich ist.
     
  3. Das Vorgenannte gilt auch innerhalb etwaiger Kunden-Poole, Kunden-Verbänden oder Agentur-Pools.
     
  4. Im Zuge eines Audits oder eines Benchmarkings dürfen Agenturen oder der Auditor keine Informationen offenlegen, die dem Empfänger Rückschlüsse auf die Konditionen einzelner Kunden erlauben würden. Es ist dem Kunden verboten, Wettbewerbern von ad.audio Informationen offenzulegen oder zugänglich zu machen, die der Kunde aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zu ad.audio generiert hat.
     
  5. Einzig ad.audio ist berechtigt, über verlässliche Erhebungen generierte Kunden-Umsätze und andere Messungen nach ad.audio-spezifischen Anforderungen (außerhalb ad.audio Panels, MA/AGMA o.ä.) sowie allgemein anerkannte (Internet) -Messdaten bezogen auf die vertragsgegenständliche Werbeausspielung an Nielsen Media Research oder vergleichbare Institutionen (anonymisiert) weiterzuleiten. Aus Online-Messungen generierte Daten dürfen ansonsten weder für eigene Zwecke gespeichert, ausgewertet oder anderweitig genutzt und/oder an Dritte weitergegeben werden. Dieses Verbot umfasst auch die Erstellung von Profilen aus Nutzerverhalten, es sei denn, die jeweiligen Nutzer haben dem zugestimmt und die Verwendung ist zwischen den Parteien individuell und im Einklang mit der DS-GVO geregelt.
     
  6. Im gesetzlich zulässigen Rahmen bietet ad.audio Direkt-Marketing-Aktionen über Werbe-E-Mails, Werbebriefe und Telefonmarketing-Aktionen. Hier können Angebote des Kunden aufgenommen werden. Absender dieser Aktionen ist der die Werbung ausspielende Sender, es handelt sich um Instrumente der Zuhörerbindung. Möglich sind insoweit Kooperationen, wenn Absender ad.audio und ein Kundenbonus-Programm sind. Für solche Aktionen gilt das Vorgenannte zur Datenverarbeitung nach DS-GVO. Die über derartigen Aktionen generierten Kundeninformationen und Response-Daten stehen vorbehaltlich datenschutzrechtlicher Zulässigkeit beiden Parteien zu eigenen Auswertungszwecken uneingeschränkt zur Verfügung.
     
  7. Im Übrigen sind die jeweils gültigen Bestimmungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zum Kartellrecht zu wahren.



9.     Schlussbestimmungen

  1. Auch bei Auslandsbezug gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist Garching. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. ad.audio ist berechtigt, Forderungen an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
     
  2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch diejenige ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck entspricht.
     
  3. Änderungen und Ergänzungen zum Auftrag oder Vertrag, mündliche Nebenabreden oder Kündigungen sowie Rücktrittserklärungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.


 

Besondere Geschäftsbedingungen für Rundfunk, Mediendienste, Internet 

Die folgenden Bedingungen regeln neben den vorangestellten Allgemeinen Bedingungen Spezifisches mit Blick auf das jeweilige Werbemittel in der jeweiligen technischen Ausspielung.
 

1.       Klassisches Material für Rundfunk und Hörfunk, Teletext-Werbung

  1. Unter Rundfunk wird die Sendung von Audio-Inhalten im digitalen Standard DAB + (Digital Audio Broadcast) verstanden. Hörfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Begrifflich werden Angebote eingeschlossen, die verschlüsselt verbreitet oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
     
  2. Der Zugang und Abruf können wahlweise ein gesamtes Radioprogramm oder Teile daraus zum Gegenstand haben kann. Es kann sich aber auch um von einem Programmformat lösbare Übertragungsdienste (Programmfenster, Überblendungen, Oberflächen-/ Mediendienste) handeln. Unter den linearen zeitgleichen Live-Stream fällt alles, was demselben, unveränderten Rundfunksignal (Signalintegrität) entspricht und die Zulassung einer Landesmedienanstalt bedingt (mehr als 10.000 Infrastrukturgebundene Wohneinheiten).
     
  3. In den der ad.audio zwecks Vermarktung zur Verfügung stehenden Hörfunk-Sendern können sämtliche Formen der Rundfunk-Werbung gebucht werden. Dazu zählen neben klassischen Spots in Werbeinseln, Produktplatzierungen, Dauerwerbesendungen, Infomercials und Direct-Response Beiträge. Sponsoring- und Ausstatter-Hinweise werden gesondert und unter dem Vorbehalt des Einklangs mit aktuellen Werbe-Richtlinien der Landesmedienanstalten gewürdigt. Vermarktungsfähig ist neben dem Slot beispielsweise auch der aus einer Spot-Buchung hervorgehende Erlös (TK-Erlöse, Abos).
     
  4. Klassische Spots werden in jeder vom Kunden gewünschten Länge ab vier Sekunden gebucht. Der Preis pro Ausspielung berechnet sich jeweils nach Maßgabe der Einzelspotlänge und Listenpreisgruppe auf Sekundenbasis oder nach Tarif.
     
  5. Gebuchte Spots werden von ad.audio innerhalb der vertraglich vereinbarten Preisgruppe platziert. Die Preisgruppe für den jeweiligen zur Verfügung stehenden Sender der ad.audio ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Programmstruktur/-schema.
     
  6. Ein Anspruch auf eine Platzierung des Spots innerhalb eines Werbeblocks und/oder auf eine bestimmte Position des Spots innerhalb des Blocks besteht nicht, sofern hierüber keine schriftliche Individualvereinbarung geschlossen wurde. ad.audio kann im Zweifel für die Buchung eines bestimmten Platzes einen Aufschlag fordern.
     
  7. ad.audio ist bemüht, die Ausspielung des Spots in dem vom Kunden gegebenenfalls favorisierten Block zu ermöglichen. ad.audio übernimmt keine Gewähr für die Alleinstellung eines ausgewiesenen Werbeblocks, insoweit kann es zu weiteren Werbeblock-Angeboten und -ausstrahlungen kommen.
     
  8. In Einzelfällen behält sich ad.audio stets ein Schieberecht vor, das heißt, ad.audio kann im Einzelfall – ohne dass davon der Bestand des Vertrags berührt wird - Ausspielungstermine unter Wahrung des Brutto-Media-Leistung und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden verändern.
     
  9. ad.audio behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Spots eines Werbeblocks oder mehrerer Blöcke abzulehnen. Ein Konkurrenz-Ausschluss kann per se nicht gewährt werden.
     
  10. ad.audio prüft Werbemittel nicht auf ihre Rechtmäßigkeit (§ 6 f).), die Ausspielung eines Spots stellt keine (stillschweigende) rechtliche Billigung dar. Enthalten Werbemittel Website-Adressen, Ruf- oder Bestellnummern oder kleingedruckte Angaben zu Heilmitteln, Datenschutz/-generierung, Gewinnspiel-Mechaniken oder ähnlichem, so verantwortet allein der Kunde diese Inhalte und Informationen. Ohne schriftliche Zustimmung von ad.audio ist es dem Kunden verboten, Verbund-Unternehmen oder Dritte (wie Handelspartner) in das Werbemittel mit aufzunehmen.
     
  11. ad.audio wird hochgeladene Motive umgehend an den von den Radio-Stationen mit der Sendeabwicklung Beauftragte weiterleiten, übernimmt aber keine Haftung für durch den Transport von ihr nicht zu vertretende Schäden.
     
  12. Am Ende eines Monats überlässt ad.audio, so weit möglich, dem Kunden eine elektronische Sendebestätigung unter Ausweisung der tatsächlichen Ausspielungszeiten oder entsprechende Log-Dateien.
     
  13. Werden die Werbemittel über mehrere Hörfunk-Sender (parallel) ausgespielt, ist jede Ausspielung, so weit möglich, für sich selbstständig und unabhängig von der jeweils anderen zu sehen. Insoweit ist von unabhängigen Vertragsverhältnissen auszugehen.

 

2.       Mediendienste, Telemedien, Programmbegleitende Dienste Audio-on-Demand Internetangebot, Social Media (insgesamt PBM-Dienste)

  1. Neben den Angeboten im Rundfunk und Hörfunk erstreckt sich die Vermarktung der ad.audio in rundfunkähnlichen Telemedien und Medienplattformen. Bei den rundfunkähnlichen Telemedien entsprechen die Inhalte nach Form und Gestaltung dem Hörfunk. Eine Medienplattform versteht sich als ein Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien.
     
  2. Umfasst der Hörfunk zeitgleiche oder zeitversetzte unveränderte Übertragungen von Programmen über dasselbe Sendesignal (Signalintegrität), so sind über die Mediendienste weitere Signale, Signalaustausche und Steuerungen möglich. Wegen dem Grundsatz der Signalintegrität stehen Angebote mit Signal-Effekten (Austausch, Zusatzschaltung, Steuerung) unter dem Vorbehalt der Lizenz oder Unbedenklichkeitsbestätigung durch zuständige Landesmedienanstalten.
     
  3. Die Telemedien- und Mediendienste (PBM-/Internet-Angebote) der ad.audio erstreckt sich sowohl auf infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit weniger als 10.000 angeschlossene Wohneinheiten wie auch auf nicht infrastrukturgebundene Medienplattformen und Benutzeroberflächen mit in der Regel weniger als 20.000 tatsächlichen Nutzern im Monatsdurchschnitt, somit zulassungs- und anmeldefreie wie gleichsam zulassungs- und anmeldepflichtige Medien. Die ad.audio gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Ausspielung von Werbemitteln den aktuellen Zulassungs-Anforderungen der Landemedienanstalten entsprechen und wird das gegebenenfalls schriftlich nachweisen.
     
  4. Enge programmbegleitende Mediendienste sind beispielsweise parallel zu einem Livestream mögliche Pre-/Post-Streams, Mid-Roll Spots, Displays oder Display-Banner. Über entsprechendes Datenmanagement können auch modular (über LogIns) Informationen und Werbemittel an Nutzer ausgespielt werden oder Werbemittel an diesen konkret über PC oder Bildschirm online ausgesteuert werden (Instream, InPage, Adressable Hörfunk (AddTV)).
     
  5. Zu den vom Hörfunk-Programm losgelösten reinen Abrufangeboten zählen Audio-/ Mediatheken, Bibliotheken, Podcasts, Talks oder Chartlists.
     
  6. Social Media meint Text-, Foto-, IPTV, Posts, Pixel und ähnliche aktuelle oder künftig absehbare Werbeflächen und Technologien im Internet, ohne Beschränkung auf den technischen Übertragungsweg, Programmierungen, (interagierende) Softwaresysteme, mobile Standards, Endgeräte oder Entgelte, und unabhängig davon, ob der Benutzerkreis geschlossen oder offen ist und die Teilnehmer über Textnachrichten, Telefonie, Videofonie kommunizieren.
     
  7. ad.audio greift auf ihre eigene Website www.ad.audio zurück und spielt Werbemittel beispielsweise über Plattformen Dritter, wie aktuell YouTube, Facebook, Insta, Pinterest, LinkedIn, Vimeo, TikTok und ähnliche.
     
  8. Die vorgenannten Dienste werden von ad.audio während des mit dem Kunden vereinbarten Ausspielungszeitraums auf den von ad.audio vermittelten und vereinbarten Werbeflächen oder den Betreibern ihres Dienstes beziehungsweise Produzenten des jeweiligen Tele-/Medien-/Internet-/ Social Media Angebote (nachstehend Internet-Anbieter genannt) gebucht.
     
  9. Die Websites und Bereiche des jeweiligen Internet-Anbieters ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertrags durch ad.audio jeweils dargelegten Produktbeschreibung. ad.audio ist bemüht, die Werbeausspielung in einer vom Kunden gewünschten Website oder auf der vom ihm gewünschten Plattform auch anderer Internet-Anbieter zu ermöglichen, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Sollte die Ausspielung beispielsweise wegen dem Sitz der technischen Plattform zu technischen oder rechtlichen Problemen führen, wird ad.audio dem Kunden dies unverzüglich mitteilen und mit diesem eine adäquate Lösung suchen.
     
  10. Für die Sichtbarkeit des ausgespielten Werbemittels beim Nutzer wird ebenso wenig Gewähr übernommen. Gleiches gilt dafür, dass neben den in Mediadaten ausgewiesenen Websites/Bereichen keine weiteren Websites/Bereiche angeboten werden.
     
  11. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Website, noch ist eine territoriale Einschränkung über die Sprache oder .de möglich.
     
  12. Ein Konkurrenz-Ausschluss kann nicht gewährt werden. In Ausnahmefällen wird die Bereitstellung von Werbemitteln über einen externen Adserver unter dem Vorbehalt zugelassen, dass ad.audio die Werbemittel vor ihrer Ausspielung sichtet und gegebenenfalls die Schaltung ablehnen kann. Der Kunde wird ad.audio die Werbemittel -gegebenenfalls auch in nachgebesserter Fassung- zur Sichtung vorlegen.
     
  13. Am Ende eines Monats überlässt ad.audio dem Kunden eine elektronische Bestätigung unter Ausweisung der in den Ausspielungszeiten ausgelieferten AdImpressions und/oder AdClicks. Maßgeblich sind die von der ad.audio über ihren ad.audio-Ad.Server generierten Daten.
     
  14. Der Kunde wird ad.audio vor dem vereinbarten Ausspielungstermin das für die Ausspielung notwendige Material kostenfrei zur Verfügung stellen. Vorbehaltlich der vorgenannten Allgemeinen Regelungen ist der Kunde für die inhaltliche und technische Qualität seines Werbematerials verantwortlich.
     
  15. Technisch hat das Material den Anforderungen der ad.audio zu entsprechen. Sie sind abrufbar unter www.ad.audio. Abhängig von der jeweiligen Werbeform werden darin die technische Beschaffenheit des Materials, die Vorlauffrist zur Anlieferung vor Ausspielung und die Art und Weise der Materialanlieferung bestimmt. Abweichend von den besonderen Anforderungen an klassisches Werbematerial (Rundfunk) kann Foto-/Videomaterial weniger hochauflösend und in den Standardgrößen in den Plattformen/Kanälen gehalten sein (beispielsweise statt Fullscreen im Insta-Post-Format, 72 DPI pro Foto statt 300).
     
  16. Ist im technischen Anforderungskatalog kein Vorlauf benannt, so gilt eine Vorlauffrist von 14 Tagen vor der Ausspielung. Das Material ist per E-Mail an eine von ad.audio zu benennender E-Mail-Adresse zu senden.
     
  17. Die Ausspielung erfolgt in der jeweils beim (Internet) Anbieter üblichen Wiedergabequalität und in Abhängigkeit vom technischen Standard des jeweiligen technischen Equipments des Nutzers.
     
  18. Der Kunde stellt in seinem Geschäftsbetrieb die Überprüfung von Werbematerial sicher. Er wird ausgespieltes Werbemittel umgehend nach der ersten Veröffentlichung prüfen und etwaige (bis dahin unentdeckte) Fehler innerhalb der ersten Ausspielungswoche reklamieren. Nach Ablauf der Frist gilt die Ausspielung als (stillschweigend) genehmigt. Änderungswünsche nach Fristversäumnis sind kostenpflichtig.
     
  19. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Ausspielung bestimmtes Kunden-Material qualitativ auf dem Endgerät des Nutzers abweichend erscheinen kann. ad.audio übernimmt keine Gewähr für Inhalte, Klänge, Töne, Farben und ähnlichem.
     
  20. Wird zur Ausspielung angekündigtes Material im Ganzen oder in Teilen, nicht oder nicht pünktlich der ad.audio angeliefert, oder ist das Material offenkundig rechtlich nicht tragbar, kann ad.audio die gebuchten Flächen anderweitig belegen. Erfolgt eine Lieferung von ordentlichem Material verspätet, liegt die nachträgliche Ausspielung im Ermessen von ad.audio. Der Kunde bleibt in dem Fall zu Zahlung der vollen vertragsgegenständlichen Vergütung verpflichtet.
     
  21. Sofern der Kunde einmal von ad.audio belegte Flächen oder Portale und Kanäle Dritten zum Gebrauch überlassen möchte, ist darüber eine schriftliche Individual-Absprache zwischen den Parteien zu treffen. Darin ist ein berechtigtes Interesse sowie der Einstand für die Vergütung mindestens in Höhe der Vertragsvergütung aufzunehmen.
     
  22. Sollten die Parteien oder von ihr für die Erfüllung oder Durchführung des Vertrags beauftragten Dritten (Produzenten, Plattform-/Kanal-Betreiber, Internet-Anbieter) durch Verwendung spezieller Techniken, wie beispielsweise dem Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, Daten aus der Ausspielung von Werbemitteln auf den Werbeflächen gewinnen oder sammeln, sichern sich die Parteien gegenseitig zu und stehen dafür ein, dass bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS GVO) eingehalten werden.
     
  23. Verwendet ein Internet-Anbieter das vom europäischen Branchenverband Interactive Advertising Bureau (IAB Europe) entwickelte Transparency & Consent Framework (TCF), um mit einer Consent Management Plattform (CMP) bei Nutzern Einwilligungen und Widersprüche gemäß DS GVO gegen Verarbeitungsinteressen abzufragen,
  • speichern der Kunde und mit ihm verbundene Dritte Informationen nur auf den Nutzerendgeräten, insbesondere in Cookies, oder lesen Informationen aus Nutzerendgeräten nur aus und
  • erheben Daten der Nutzer nur auf den Online-Angebot der ad.audio, wenn sie eine Einwilligung und keinen Widerspruch der Nutzer signalisiert bekommen haben.
  • Im Übrigen und im Zweifel gelten die vorgenannten Regelungen über Buchungen im Hörfunk entsprechend.



Werbe-Richtlinie

Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Besonderen Geschäftsbedingungen für Rundfunk, Mediendienste, Internet werden die Parteien die Werbe-Richtlinien der Landemedienanstalten wahren. Zur berücksichtigen sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der ad.audio.

Werbung für bestimmte Produkte und Dienstleistungen sowie mit bestimmten Inhalten oder Präsentationstechniken wird über ad.audio, ihre vermittelten Hörfunkprogrammen, Telemedien und Tele-/Mediendienste (inklusive beispielsweise HbbTV, Smart-TV oder adressierbare Werbung über das Internet im Zuge von Split Screen-Overlays) sowie sonstige Angebote im Internet nicht ausgespielt:

 

1. Absolute Werbeverbote

Werbung darf nicht unlauter sein, nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und keine Verhaltensweisen fördern, welche die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher oder die Umwelt gefährden. Insbesondere darf sie nicht:

  1. die Menschenwürde verletzen;
     
  2. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten, fördern oder als billigenswert vermitteln;
     
  3. den Krieg verherrlichen;
     
  4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt;
     
  5. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen;
     
  6. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder (Posendarstellung Minderjähriger gem. § 4 JMStV);
     
  7. virtuelle Darstellungen nach § 4 und 10 JMStV zum Inhalt haben;
     
  8. offensichtlich dafür eignen, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden;
     
  9. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden;
     
  10. politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art sein, ausgenommen davon ist gesetzlich bestimmte Wahlwerbung;
     
  11. Personen enthalten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen;
     
  12. für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, zu betreiben;
     
  13. auf die Vermarktung verschreibungspflichtiger Arzneimittel gerichtet sein, oder
     
  14. Arzneimittel bewerben, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen;
     
  15. auf die Vermarktung sonstiger nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, medizinische Produkte, (Natur) Heilmittel, plastisch-chirurgische Eingriffe, Kosmetik, Lebensmittel (auch Ergänzungsmittel) des Katalogs gemäß § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) gerichtet sein;
     
  16. für Glücksspiele ohne Erlaubnis oder entgegen der Bestimmungen gemäß Glücksspiel Staatsvertrag (GlüStV) werben. Glücksspiel-Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen. Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen;
     
  17. für Gewinnspiele oder mit Gewinnspielsendungen, die mit geltenden Gewinnspielsatzungen (GSS) nicht im Einklang stehen, werben. Dies gilt für die Form der Ankündigung (übertriebenen Anreiz) oder die Teilnahmebedingung (0,14 Euro Telefon, 0,20 Euro SMS) und unabhängig vom Medium. Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet sein. Besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig. Teilnahmeappelle, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind verboten;
     
  18. Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen bewerben, die nicht transparent gestaltet sind, deren Teilnahmebedingungen nicht im Vorfeld allgemein verständlich aufgestellt sind oder die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen;
     
  19. für Alkoholkonsum werben oder den Konsum alkoholischer Getränke verharmlosen oder den übermäßigen Genuss solcher Getränke bewerben. Werbefilme oder Werbeprogramme für alkoholische Getränken für andere als den in § 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) genannten alkoholischen Getränke (Wein, Schaumwein usw.) für Kinder unter 14 Jahren vor 18 Uhr sind -und zwar unabhängig vom Medium- verboten;
     
  20. Filme und Spielprogramme oder ähnliche elektronische Spiele mit/ohne Zusätze oder weiteren Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen bewerben, die als kinder- und jugendgefährdend im Sinne des JuSchG eingestuft werden, die keine Jugendfreigabe erhalten oder mit FKS/FSF/USK 18 gekennzeichnet sind;
     
  21. Verbraucher über Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen täuschen (Pkw-EnVKV);
     
  22. Schleichwerbung und Themenplatzierung sein oder solchen Praktiken im Sinne von § 8 Abs. 7 MStV entsprechen;   
     
  23. Produktplatzierung, die entgegen § 8 Abs. 7 MStV zum Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen anregen inklusive solch entsprechende spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen sowie Produktplatzierungen ohne Kennzeichnung als solche bewerben. Produktplatzierung jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist;
     
  24. Telemedien bewerben, die journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, regelmäßige Nachrichten oder politische Nachrichten zum Inhalt haben, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, die nicht den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen;
     
  25. Technische Dienste beinhalten, die Barrieren zwischen Zugang zu Rundfunkprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien im Sinne des § 21 MStV (Barrierefreiheit) beschränken.



2. In Kinder- und Jugend-Umfelder darf Werbung

  1. Kindern und Jugendlichen nicht schaden, sie weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen, ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten nicht beeinträchtigen und
     
  2. dem Erlernen eines gesunden, aktiven Lebensstils und einer gesunden, ausgewogenen Ernährung nicht entgegenwirken. 
     
  3. nicht die geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen. Auch soll an Kinder gerichtete Werbung keine direkten Aufforderungen zum Konsum des beworbenen Produkts beinhalten.
     

Im Kinder- und Jugendumfeld sind darüber hinaus folgende an Kinder und Jugendliche adressierte Werbung und Werbetechniken unzulässig:

  1. Bildschirmteilung (Split Screen) und Unterbrechung von (redaktionellen) Sendungen für Kinder unter 14 Jahren;
     
  2. Dauerwerbesendungen;
     
  3. Schaltung und Bewerbung von Produkten, die die selbst Gegenstand von Kinderangeboten sind, vor oder nach einer Sendung in einem Werbeblock (Verstoß Trennungsgrundsatz);
     
  4. Schaltung und Bewerbung von Produkten vor oder nach dem Werbeblock mit prägenden Elementen, die bereits Gegenstand der Kindersendung sind (Trennungsgrundsatz);
     
  5. entwicklungsbeeinträchtigende Medien im Sinne des § 10b JuSchG. Insbesondere sind nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums auftreten können, unter Einbeziehung etwaiger Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 24a Absatz 1 und 2 angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien;
     
  6. direkte Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen gem. § 6 JMStV („Hol Dir“, „Schnapp Dir“, „Bestell jetzt“ (…) und so weiter);
     
  7. Werbung, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzt. Ihnen sind solche Kaufaufforderungen gleichzustellen, die lediglich eine Umschreibung direkter Kaufaufforderungen enthalten. Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit werden bei Kindern stets vermutet
     
  8. wenn sie das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder und Jugendliche zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben;
     
  9. Wenn der natürliche Spieltrieb oder die Spielleidenschaft von Kindern oder Jugendlichen ausgenutzt wird;
     
  10. die Bewerbung mit Äußerungen, die weder dem natürlichen Umfeld noch Lebenskontext eines Kindes entsprechen, die reißerisch sind, bei denen Kinder in gefährlichen Situationen dargestellt werden, bei intransparenten Aufmachungen;
     
  11. der Einsatz von Identifikationsfiguren, die für Gewalt und soziale Unverantwortlichkeit bekannt sind (grenzwertiger Rap);
     
  12. angsteinflößende Mittel und Darstellungen. Die als nachahmenswerte oder billigenswerte Darstellung strafbare Handlungen oder sonstiges Fehlverhalten, durch das Personen gefährdet sind oder ihnen geschadet werden kann;
     
  13. die Anpreisung mit aleatorischen Werbemitteln (z.B. Gratisverlosungen, Preisausschreiben und -rätsel und ähnlichem) in einer Art und Weise, die geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen, durch übermäßige Vorteile anzulocken oder deren Spielleidenschaft auszunutzen;
     
  14. Bewerbung empfängnisverhütender oder diätischer (Lebens-/Ergänzungs-) Mittel;
     
  15. Bewerbung Glücksspiele aller Art;
     
  16. Dating-Lines, gebührenpflichtige Hotlines (0190iger Nummern)
     
  17. Gebührenpflichtige Klingeltöne
     
  18. Werbung für Alkohol, Tabak, Arzneimittel;
     
  19. Werbung für Filme, Telemedien, Spiel und so weiter mit einer FKS/FSF/USK 16. Eine Altersfreigabe oder Empfehlung einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Level 12 bedingt die Freigabe des Jugendschützers der ad.audio bzw. der Jugendschützer der von ihr vermittelten Mediendienste/Werbeträger
     

Unter Kinderinhalten werden solche verstanden, die sich nach Inhalt, Form oder Veröffentlichungszeit überwiegend an unter 14jährige wenden. Die Programme der von ad.audio vermittelten Mediendienste/Werbeträger stellen ab 18.00 Uhr in der Regel auf die gesamte Familie ab, wobei sich die von ad.audio vermittelten Mediendienste/Werbeträger dennoch in Einzelfällen eine besondere Überprüfung für die Fälle vorbehält, in denen sich ein Familien-Format nach 18.00 Uhr dennoch überwiegend an die Zielgruppe Kinder/Jugendliche (>50% Zuschaueranteil) richtet.
 

Von Kinderinhalten oder Kindersendungen kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Inhalt oder die Sendung auf die kindliche Wahrnehmung zugeschnitten ist, z.B. durch die Charaktere, den Schnitt oder die Musik. Weitere Indizien für eine Kindersendung oder Kinderinhalte (nachfolgend auch „Contents“ genannt) sind: Abstellen des Inhalts auf die Erlebnis- und Sprachwelt der Kinder, kindgerechte Ansprache („Du“), Darbietung von spielerischen Elementen, bei den Hauptpersonen handelt es sich um Kinder, die kindgerechte Geschichte entspricht ihrer Erlebniswelt.

Eine Sendung gehört zum Kinderumfeld, wenn sie nach der Gesamtschau aller maßgeblichen Punkte auf eine kindliche Wahrnehmung zugeschnitten ist. Dies gilt insbesondere für Zeichentrick-/Stop-Trick-Techniken sowie alle weiteren Inhalte und Contents, sie sich überwiegend an unter 14-Jährige richten.

Im Kinderumfeld wird redaktioneller Content nicht durch Werbung unterbrochen. Die Programmankündigung erfolgt kindgerecht in der Du-Ansprache. Werbeinseln werden mit akustischen Mitteln an- und abgekündigt (Jetzt kommt Werbung, das war Werbung). Bei Sendungen zwischen 20.15 und 6 Uhr wird ein Kinderumfeld ausgeschlossen.

 

3. Werbeverbote nach Prüfung durch Jugendschutzbeauftragte
 

-Die Prüfung der nachgenannten Mittel obliegt im Zweifel der unabhängigen Beurteilung des Jugendschutzbeauftragten der ad.audio oder der Jugendschutzbeauftragten der von ihr vermittelten Mediendienste/Werbeträger-

Ergänzend zu den absoluten Werbeverboten dürfen im Umfeld von Kinder- und Jugendprogrammen oder Slots (insbesondere bis zwischen 18 und 20 Uhr), die die junge Zielgruppe avisiert, Werbemittel nicht:

  1. mit nicht familiengerechten erotischen Darstellungen und/oder Aussagen werben oder die natürliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten nicht gefährden;
     
  2. für verhütungs-, potenz- oder empfängnisfördernde Mittel, Intimpflege- und Hygieneprodukte in nicht familiengerechter Form;
     
  3. für hochprozentige alkoholische Getränke werben;
     
  4. für Filme oder PC-, Konsolen- oder ähnliche elektronische Spiele werben, wenn Gestaltung und Inhalt des Werbemittels nicht dem Wohl von Kindern ab 12 Jahren Rechnung tragen.

 

4. Nicht als Werbung gemäß der Gemeinsamen Werbe Richtlinie der Landemedienanstalten gelten insbesondere

  1. Hinweise auf das eigene Programm (z.B. Programmhinweise und -trailer, Eigenpromotion)
     
  2. Hinweise auf Begleitmaterialien zu Sendungen;
     
  3. unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken;
     
  4. gesetzliche Pflichthinweise (beispielsweise zum Glücksspielstaatsvertrag oder den Over-the-Counter-Products (OTC) nach dem Heilmittel Werbegesetz).


Wegen des Trennungsgrundsatzes sind Einflussnahmen des Kunden auf das Programm der ad.audio nicht möglich. Kooperationen im Rahmen von Beistellungen über Gewinnspiele, Ausstattung oder Sponsoring (inklusive Titelsponsoring) können allenfalls in Individual-Vereinbarungen vertraglich geregelt werden.  Für Kooperationen im Rahmen zulässigen Sponsorings gilt Folgendes:


5. Sponsoring

  1. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person; oder
     
  2. Einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunkähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
     
  3. Sponsoring unterliegt ohne Einschränkung den oben genannten Werbebeschränkungen und -verboten. Im Weiteren gelten die folgenden Regeln:
     
  4. Sponsoring von Herstellern oder Verkäufern von Zigaretten oder anderen Tabakerzeugnissen sowie politische, weltanschauliche oder religiöser Vereinigungen oder bestimmter Arzneimittel oder medizinischer Behandlungen ist verboten.
     
  5. Auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung muss eindeutig hingewiesen werden; bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden;
     
  6. Der Hinweis auf den Sponsor darf nur den Zeitraum beanspruchen, der erforderlich ist, den Hinweis auf die Fremdfinanzierung durch den Sponsor deutlich wahrzunehmen.
     
  7. Der Hinweis auf die Fremdfinanzierung erfolgt üblicherweise durch Formulierungen wie beispielsweise „unterstützt durch“, „wird Ihnen präsentiert von“, „wünscht Ihnen“.
     
  8. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen genannt werden. Bei der Gestaltung des Hinweises ist darauf zu achten, dass dieser nicht zu werblich ist. Bei Audioangeboten ist die einmalige Nennung des Sponsors auch mit Nennung eines Produktes und einer Marke zulässig wie beispielsweise „der 3er BMW vom Autohaus … präsentiert die nachfolgende Sendung“;
     
  9. Der Sponsor Hinweis muss mindestens am Anfang oder am Ende der Sendung erfolgen. Sponsorhinweise sind zusätzlich vor und nach Werbeunterbrechungen zulässig;
     
  10. Zusätzliche Hinweise auf einen Sponsor während einer Sendung sind nur bei titelgesponserten Sendungen möglich. Klassische Sponsoren einer Sendung werden daher nicht innerhalb dieser redaktionellen Sendung genannt, im Rahmen des Titelsponsorings lediglich in Verbindung mit der Nennung des Sendungstitels. Dem Titelsponsor ist die Nennung eigener Produkte in der Sendung nicht möglich.  Die Platzierung von Sponsoringhinweisen im Rahmen eines Sponsorings von Programmstrecken ist nur zwischen Sendungen erlaubt.
     
  11. In (Programm-) Hinweisen auf gesponserte Sendungen dürfen der oder die Sponsoren der gesponserten Sendung erwähnt werden;
     
  12. Programmhinweise (selbst) dürfen nicht gesponsert werden;
     
  13. Der Inhalt eines gesponserten Rundfunkprogramms oder einer gesponserten Sendung und der Programmplatz einer Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden;
     
  14. Der Sponsorenhinweis muss einen eindeutigen Bezug zur gesponserten Sendung herstellen und darf außer einem imageprägenden Slogan keine zusätzlichen werblichen Aussagen zu Sponsor, Produkten oder Marken beinhalten. Möglich sind imagewerbende Claims wie beispielsweise „Freude am Fahren“ oder „aus gutem Hause“, wie auch Adressen, Ortsangaben oder Websites „am Frankfurter Ring“, „autohaus.de“ „Weitere Infos/Tickets“. Nicht möglich sind hingegen Bewerbungen von Aktionen wie „verkaufsoffener Sonntag“, „Räumungsverkauf“, „Tierfütterung am Dienstag“. Unzulässig sind Claims mit Preisangeben oder Aufforderungen zum Besuch eines Geschäftes oder einer Internetadresse, wie „besuchen Sie jetzt“, „Teilnahme sichern unter www.sponsor.de“;
     
  15. Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen;
     
  16. Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden;
     
  17. In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt;
     
  18. Politische, weltanschauliche oder religiöse Vereinigungen dürfen Sendungen nicht sponsern.


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Besonderen Bedingungen für Rundfunk, Tele-/ Mediendienste, Internet, Social Media sowie die Werberichtlinien sind seit 27.04.2022 in Kraft. Ältere Veröffentlichungen sind seitdem gegenstandslos.

 

 

-Ende-